Information der BH betreffend Verbrennen im Freien

    Für die bevorstehenden Osterfeuer bedeutet dies zusammengefasst, dass ein Verbrennen nur zulässig ist, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    • ausschließlich biogenes Material (z.B. Zweige, Äste,…)
    • nicht in Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes)
    • nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
    • Beachtung der Witterungsverhältnisse (z.B. starker Wind)
    • Überwachen des Feuers durch eine volljährige, geeignete Person
    • Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Feuers insbesondere auch nach Abbrand desselben