Für die bevorstehenden Osterfeuer bedeutet dies zusammengefasst, dass ein Verbrennen nur zulässig ist, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- ausschließlich biogenes Material (z.B. Zweige, Äste,…)
- nicht in Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes)
- nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
- Beachtung der Witterungsverhältnisse (z.B. starker Wind)
- Überwachen des Feuers durch eine volljährige, geeignete Person
- Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Feuers insbesondere auch nach Abbrand desselben