Information der BH betreffend Verbrennen im Freien

Für die bevorstehenden Osterfeuer bedeutet dies zusammengefasst, dass ein Verbrennen nur zulässig ist, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ausschließlich biogenes Material (z.B. Zweige, Äste,…)
  • nicht in Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes)
  • nur im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
  • Beachtung der Witterungsverhältnisse (z.B. starker Wind)
  • Überwachen des Feuers durch eine volljährige, geeignete Person
  • Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Feuers insbesondere auch nach Abbrand desselben
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