Aufgrund der derzeit sehr trockenen Witterung und der Corona-Krise, wurde nun ein Abhalten eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuer) verboten.
Bitte beachten Sie diese Verordnung im eigenen Interesse!
Auszug aus der Verordnung der Landeshauptfrau:
Die Landeshauptfrau Mag. Johanna Mikl-Leitner hat dies am 7. April 2020 aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, verordnet:
§ 1
Ausnahmen
Folgende Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs.1 BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, sind im gesamten Landesgebiet zulässig:
1. |
Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes. |
|||||||||
2. |
Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen: |
|||||||||
a) |
Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag |
|||||||||
b) |
Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember |
|||||||||
c) |
Johannesfeuer am 24. Juni. |
......
7. |
Die Ausnahmen der Z 2 gelten nicht bis zum 30. Juni 2020. |
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter folgendem Link: