Katzenfindling

 

Wird nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Ausfolgung durch den Tierbesitzer begehrt, kann das Tiereigentum auf Dritte übertragen werden.

Nach vorheriger Zustimmung (§ 30 Pkt. 8 TSchG) durch die Bezirkshauptmannschaft kann das oben angeführte Fundtier daher innerhalb eines Monats nach Kundmachung beim Verwahrer am Standort Tierschutzverein Schwarzatal abgeholt werden.

Telefonischer Kontakt mit dem Verwahrer über Tel.Nr. 0676/4921211.

 

Andernfalls kann nachfolgend vom Eigentümer das Eigentumsrecht innerhalb Jahresfrist

(§ 30 Pkt. 7 TSchG) als Anspruch auf den gemeinen Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten geltend gemacht werden.

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